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Die Haftung von ABC-Matratzen für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der ABC-Matratzen, für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden die durch Erfüllungsgehilfen der ABC-Matratzen verursacht werden.
Soweit ABC-Matratzen nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haftet, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet ABC-Matratzen nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung der ABC-Matratzen für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftung von ABC-Matratzen auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 5% des in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreises beschränkt.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absatzes gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von ABC-Matratzen.
5. Lieferzeiten
Die vereinbarten Termine, zu denen die Einrichtungsgegenstände zur Abholung/Lieferung bereit stehen, sind Circa - Zeitpunkte. Wir geraten erst dann in Verzug, wenn der Kunde die Bereitstellung der Einrichtungsgegenstände zur Abholung bzw. die Lieferung schriftlich anmahnt. Für diesen Fall wird uns eine Nachfrist von drei Wochen eingeräumt. Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er die bereit stehenden Einrichtungsgegenstände trotz Aufforderung - vorbehaltlich einer vorübergehenden Verhinderung - nicht abholt. Dasselbe gilt, wenn Lieferung vereinbart ist und der Kunde keinen Liefertermin innerhalb der auf die Aufforderung folgenden vier Wochen bestimmt. Müssen die Einrichtungsgegenstände durch ein Verschulden des Kunden mehrmals angeliefert werden, so hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
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